Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch : 9 Definitionen
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 9 Definitionen zum Thema Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Die 2 beliebtesten Definitionen zum Thema Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch
Diese Definitionen zum Thema Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch wurden von den Jurafuchs-Wissen-Nutzern zuletzt am häufigsten aufgerufen.
Zustandsstörer (§ 1004 BGB)
Was versteht man unter einem „Zustandsstörer“ (§ 1004 BGB)?
Beeinträchtigung, wesentlich (§ 906 BGB)
Was versteht man unter einer „wesentlichen“ Beeinträchtigung (§ 906 BGB)?
Die neuesten Definitionen zum Thema Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch
Diese Definitionen zum Thema Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch wurde von der Jurafuchs Wissen-Redaktion zuletzt veröffentlicht.
Definiere den Begriff „Überbau“ (§ 912 BGB):
Beeinträchtigung, ortsüblich (§ 906 Abs. 2 S. 1 BGB)
Was versteht man unter einer „ortsüblichen“ Beeinträchtigung (§ 906 Abs. 2 S. 1 BGB)?
Beeinträchtigung, unwesentlich (§ 906 BGB)
Was versteht man unter einer „unwesentlichen“ Beeinträchtigung (§ 906 Abs. 1 S. 1 BGB)?
Beeinträchtigung, wesentlich (§ 906 BGB)
Was versteht man unter einer „wesentlichen“ Beeinträchtigung (§ 906 BGB)?
Zustandsstörer (§ 1004 BGB)
Was versteht man unter einem „Zustandsstörer“ (§ 1004 BGB)?
Handlungsstörer, mittelbarer (§ 1004 BGB)
Was versteht man unter einem „mittelbaren Handlungsstörer“ (§ 1004 BGB)?
Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch : Definitionen zu diesen Teilrechtsgebieten
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