ja. klassische juristen formulierung. wobei unzweideutig ja auch drei- oder vierdeutig heißen könnte.., es sei denn, man sagt, dass "vierdeutig" auch immer drei, zwei, eindeutig umfasst. das wäre aber widersprüchlich, weil zweideutig, dann auch eindeutig umfassen müsste und eindeutigkeit ja aussagen soll, dass es nur genau eine deutungsvariante gibt, was mit zwei deutungsvarianten nicht vereinbar ist. also ist unzweideutig nicht das gleiche wie eindeutig, sondern kann auch drei-, vier-, fünfdeutig bedeuten...
das wollte der bgh aber bestimmt nicht zulassen.