Verwaltungsakt § 35 Abs.1 VwVfG: Abgrenzung: Verwaltungsakt - Realakt


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B sind Nachbarn. A hat im Garten einen Komposthaufen angelegt, der stinkt. B erfragt bei der Behörde, ob dies rechtens sei. Ein Sachbearbeiter erkundet die Lage und erstellt dazu einen Aktenvermerk.

Einordnung des Falls

Verwaltungsakt § 35 Abs.1 VwVfG: Abgrenzung: Verwaltungsakt - Realakt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Aktenvermerk ist eine „hoheitliche Maßnahme“ (§ 35 S. 1 VwVfG).

Ja, in der Tat!

Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitige öffentlich-rechtliche Handeln im Über-/ Unterordnungs-Verhältnis. Keine hoheitliche Maßnahme ist der öffentlich-rechtliche Vertrag oder privatrechtliches Verwaltungshandeln.Der Sachbearbeiter handelt einseitig auf Basis einer Norm des öffentlichen Rechts (hier des einschlägigen LVwVfG). Eine hoheitliche Maßnahme liegt vor. Ist dies der Fall, ist auch die Voraussetzung „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ erfüllt.

2. Der Aktenvermerk ist die Maßnahme einer „Behörde“ (§ 35 S. 1 VwVfG).

Ja!

Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG).Der Sachbearbeiter hat als Mitarbeiter einer Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, also einer "Behörde" (§ 1 Abs. 4 VwVfG) gehandelt.

3. Der Aktenvermerk enthält eine „Regelung“ (§ 35 S. 1 VwVfG).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Maßnahme besitzt Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. unmittelbar Rechte und Pflichten des Betroffenen zu begründen, zu ändern, aufzuheben, festzustellen oder zu verneinen. Maßnahmen mit Regelungscharakter sind abzugrenzen von schlichtem Verwaltungshandeln, Auskünften und anderen Maßnahmen, die keine Rechtsfolge setzen; auch Verwaltungsakte vorbereitende Maßnahmen haben keinen Regelungscharakter. Das Anlegen einer Akte dient lediglich dem organisierten Verfahrensablauf innerhalb einer Behörde und ggf. zur Vorbereitung eines später zu erlassenden Verwaltungsakts. Hierdurch werden keine Rechte oder Pflichten begründet, geändert, aufgehoben oder festgestellt. Es handelt sich um schlichtes Verwaltungshandeln (Realakt).

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frausummer

frausummer

11.6.2021, 13:43:06

Mmhh, ich wäre schon bei dem Punkt Hoheitsakt rausgegangen. Wo lässt sich denn in der Erstellung eines Aktenvermerks ein Über-/Unterordnungsverhältnis ggü. dem Bürger begründen?

SERA

Seray

27.7.2021, 17:48:16

In der Erstellung selbst nicht aber die Erstellung durch die Sachbearbeiterin als Angestellte des öffentlichen Dienstes.

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

15.12.2021, 18:22:57

Hallo frausummer, danke für deine Frage. Wie Seray schon an angedeutet hat, reicht es für die Annahme des Merkmals hoheitlich aus, dass die Behörde hier nicht privat-rechtlich tätig wird. Dies ist bei der Anfertigung eines Aktenvermerks der Fall. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

frausummer

frausummer

15.12.2021, 18:24:54

Hey! Könnte man denn aber mit der Begründung nicht jegliches Handeln der Behörde, außerhalb von dem des Verwaltungsprivatrechts, als hoheitlich bezeichnen?

JAN

Jan

23.2.2022, 18:24:21

Hi, ich verstehe unter hoheitlich die Befugnisse recht, aufgrundlage des off. Rechts, nach außen zu setzten. Welches Recht wird denn durch einen Vermerk gesetzt? Er ist ein Ergebnis arbeitsrechtlicher oder beamtenrecht lichter Natur und kann aber muss nicht die Vorstufe einer Verfügung sein. Selbst wenn es so sein sollte ist die frage und Antwort hinsichtlich eines VAs der außerhalb der Behörde wirkt maximal irreführend.

Jopies

Jopies

2.3.2022, 11:44:43

Bei dieser Interpretation blieb ja aber für die restlichen Prüfungspunkte kaum noch Raum. Denn wenn schon für das Merkmal hoheitlich Maßnahme Recht nach außen gesetzt würde, bräuchte es ja keinen Punkt mit Außenwirkung. Ich würde mich dem oben anschließen und die

hoheitliche Maßnahme

annehmen, solange der Staat eben etwas öffentlich rechtliches macht ohne sich auf die Vertragsebene zu begeben.


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