Verwaltungsakt § 35 Abs.1 VwVfG: Abgrenzung: Verwaltungsakt - Realakt
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B sind Nachbarn. A hat im Garten einen Komposthaufen angelegt, der stinkt. B erfragt bei der Behörde, ob dies rechtens sei. Ein Sachbearbeiter erkundet die Lage und erstellt dazu einen Aktenvermerk.
Einordnung des Falls
Verwaltungsakt § 35 Abs.1 VwVfG: Abgrenzung: Verwaltungsakt - Realakt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Aktenvermerk ist eine „hoheitliche Maßnahme“ (§ 35 S. 1 VwVfG).
Ja, in der Tat!
2. Der Aktenvermerk ist die Maßnahme einer „Behörde“ (§ 35 S. 1 VwVfG).
Ja!
3. Der Aktenvermerk enthält eine „Regelung“ (§ 35 S. 1 VwVfG).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs kostenlos testen
![frausummer](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__1fu6mu5ga7idf8g3vn9s48wbl.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
frausummer
11.6.2021, 13:43:06
Mmhh, ich wäre schon bei dem Punkt Hoheitsakt rausgegangen. Wo lässt sich denn in der Erstellung eines Aktenvermerks ein Über-/Unterordnungsverhältnis ggü. dem Bürger begründen?
Seray
27.7.2021, 17:48:16
In der Erstellung selbst nicht aber die Erstellung durch die Sachbearbeiterin als Angestellte des öffentlichen Dienstes.
![Wendelin Neubert](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__fhcwshdpydzyycxpapvnu.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Wendelin Neubert
15.12.2021, 18:22:57
Hallo frausummer, danke für deine Frage. Wie Seray schon an angedeutet hat, reicht es für die Annahme des Merkmals hoheitlich aus, dass die Behörde hier nicht privat-rechtlich tätig wird. Dies ist bei der Anfertigung eines Aktenvermerks der Fall. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
![frausummer](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__1fu6mu5ga7idf8g3vn9s48wbl.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
frausummer
15.12.2021, 18:24:54
Hey! Könnte man denn aber mit der Begründung nicht jegliches Handeln der Behörde, außerhalb von dem des Verwaltungsprivatrechts, als hoheitlich bezeichnen?
Jan
23.2.2022, 18:24:21
Hi, ich verstehe unter hoheitlich die Befugnisse recht, aufgrundlage des off. Rechts, nach außen zu setzten. Welches Recht wird denn durch einen Vermerk gesetzt? Er ist ein Ergebnis arbeitsrechtlicher oder beamtenrecht lichter Natur und kann aber muss nicht die Vorstufe einer Verfügung sein. Selbst wenn es so sein sollte ist die frage und Antwort hinsichtlich eines VAs der außerhalb der Behörde wirkt maximal irreführend.
![Jopies](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__at41hd0c123aa8wyd0lb8o33v.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Jopies
2.3.2022, 11:44:43
Bei dieser Interpretation blieb ja aber für die restlichen Prüfungspunkte kaum noch Raum. Denn wenn schon für das Merkmal hoheitlich Maßnahme Recht nach außen gesetzt würde, bräuchte es ja keinen Punkt mit Außenwirkung. Ich würde mich dem oben anschließen und die
hoheitliche Maßnahmeannehmen, solange der Staat eben etwas öffentlich rechtliches macht ohne sich auf die Vertragsebene zu begeben.