Regelungswirkung eines Aktenvermerks

24. April 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B sind Nachbarn. A hat im Garten einen Komposthaufen angelegt, der stinkt. B erfragt bei der Behörde, ob dies rechtens sei. Ein Sachbearbeiter erkundet die Lage und erstellt dazu einen Aktenvermerk.

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Einordnung des Falls

Regelungswirkung eines Aktenvermerks

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Aktenvermerk ist eine „hoheitliche Maßnahme“ (§ 35 S. 1 VwVfG).

Ja, in der Tat!

Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitige öffentlich-rechtliche Handeln im Über-/ Unterordnungs-Verhältnis. Keine hoheitliche Maßnahme ist der öffentlich-rechtliche Vertrag oder privatrechtliches Verwaltungshandeln.Der Sachbearbeiter handelt einseitig auf Basis einer Norm des öffentlichen Rechts (hier des einschlägigen LVwVfG). Eine hoheitliche Maßnahme liegt vor. Ist dies der Fall, ist auch die Voraussetzung „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ erfüllt.
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2. Der Aktenvermerk ist die Maßnahme einer „Behörde“ (§ 35 S. 1 VwVfG).

Ja!

Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG).Der Sachbearbeiter hat als Mitarbeiter einer Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, also einer "Behörde" (§ 1 Abs. 4 VwVfG) gehandelt.

3. Der Aktenvermerk enthält eine „Regelung“ (§ 35 S. 1 VwVfG).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Maßnahme besitzt Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. unmittelbar Rechte und Pflichten des Betroffenen zu begründen, zu ändern, aufzuheben, festzustellen oder zu verneinen. Maßnahmen mit Regelungscharakter sind abzugrenzen von schlichtem Verwaltungshandeln, Auskünften und anderen Maßnahmen, die keine Rechtsfolge setzen; auch Verwaltungsakte vorbereitende Maßnahmen haben keinen Regelungscharakter. Das Anlegen einer Akte dient lediglich dem organisierten Verfahrensablauf innerhalb einer Behörde und ggf. zur Vorbereitung eines später zu erlassenden Verwaltungsakts. Hierdurch werden keine Rechte oder Pflichten begründet, geändert, aufgehoben oder festgestellt. Es handelt sich um schlichtes Verwaltungshandeln (Realakt).
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