Andere nahestehende Personen (§ 35 Abs. 1 S. 1 StGB)
Definiere den Begriff „andere nahestehende Personen“ (§ 35 Abs. 1 S. 1 StGB):
§ 35 Abs. 1 S. 1 StGB schränkt den Schutzbereich hinsichtlich dritter Personen auf Angehörige (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und andere dem Täter nahestehende Personen ein. Andere dem Täter nahestehende Personen sind solche, die dem Täter in ähnlicher Weise wie Angehörige in einer auf gewisse Dauer angelegten Beziehung persönlich verbunden sind. Beispiele: Eheähnliche Liebesverhältnisse, enge Freundschaften und Mitglieder von Wohngemeinschaften (nicht reinen Zweckgemeinschaften).