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Rechtsscheinshaftung bei anredewidrig ausgefüllter Bürgschaftsurkunde (§ 172 Abs. 2 BGB analog)
Sachverhalt
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K möchte eine wertvolle Kommode erwerben. Mit V einigt er sich auf eine Ratenzahlung und V übergibt die Kommode an K. Vor Erhalt des vollen Kaufpreises möchte V sein Eigentum aber nicht auf K übertragen. Sie vereinbaren daher, dass K erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises Eigentümer werden soll.
Eigentumsvorbehalt nach § 449 Abs. 1 BGB
K und V schließen einen Kaufvertrag über einen antiken Schreibtisch. Bei Kaufvertragsschluss vereinbaren sie einen Eigentumsvorbehalt. Bei Übergabe des Schreibtischs wird der Eigentumsvorbehalt nicht mehr erwähnt.