Definiere den Begriff „Nutzungsänderung von baulichen Anlagen“ (§ 29 Abs. 1 BauGB):

Eine Nutzungsänderung i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn die Variationsbreite der genehmigten Nutzung verlassen wird und dadurch bodenrechtliche Belange neu berührt werden können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Wechsel der in den Gebietstypen der BauNVO vorgesehenen Hauptnutzungsarten stattfindet.

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