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Gegenwärtigkeit eines Angriffs nach § 32 Abs. 2 StGB – Angriff nicht mehr fortdauernd oder abgeschlossen
Sachverhalt
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Gegenwärtigkeit eines Angriffs – fortdauernde Angriffslage (§ 32 Abs. 2 StGB)
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Geeignetheit der Notwehrhandlung bei versuchtem Tür-Eintreten durch das Opfer
A entführt B und sperrt ihn in seinem (As) Haus ein. B versucht, die Tür einzutreten, um zu fliehen. Dabei beschädigt er die Tür, bekommt sie jedoch nicht auf.