Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Rechtfertigungsgründe

Gegenwärtigkeit der Gefahr (§ 34 S. 1 StGB)

Gegenwärtigkeit der Gefahr (§ 34 S. 1 StGB)


Was versteht man unter „Gegenwärtigkeit der Gefahr“ (§ 34 S. 1 StGB)?

Eine Gefahr ist gegenwärtig (§ 34 S. 1 StGB), wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts so verdichtet hat, dass die zum Schutz des bedrohten Rechtsguts notwendigen Maßnahmen sofort einzuleiten sind. Dies beurteilt sich nach dem Standpunkt eines objektiven Betrachters. Maßgeblich ist das ex ante-Urteil eines sachkundigen Dritten, wobei auch ein etwaiges Sonderwissen des Notstandstäters zu berücksichtigen ist.

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