Außenbereichsinsel (§ 35 BauGB)


Was versteht man unter „Außenbereichsinseln"?

Nicht mehr als Baulücken sind Außenbereichsinseln im Innenbereich zu werten. Außenbereichsinseln sind Freiflächen, die ringsum von Bebauung umgeben und so groß sind, dass - im Gegensatz zur Baulücke - eine Bebauung dieser Fläche nicht mehr als zwanglose Fortsetzung des Bebauungszusammenhangs erscheinen würde. Ein solcher "Außenbereich im Innenbereich" ist damit dem Außenbereich zuzuordnen.

„Außenbereichsinsel" oder der „Außenbereich im Innenbereich" stellen keine eigenständigen Rechtsbegriffe dar. Dass ein Grundstück auf einer „Außenbereichsinsel" liegt, hat außer der Zuordnung zum Außenbereich (§ 35 BauGB) keine weitere Bedeutung für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit.

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