Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Computerbetrug (§ 263a StGB)

Vermögensminderung, unmittelbar (§ 263a Abs. 1 StGB)

Vermögensminderung, unmittelbar (§ 263a Abs. 1 StGB)


Was versteht man unter einer „unmittelbaren“ Vermögensminderung (§ 263a Abs. 1 StGB)?

Eine unmittelbare Vermögensminderung liegt vor, wenn diese ohne weitere (Zwischen-) Handlungen des Täters, des Opfers oder eines Dritten durch den Datenverarbeitungsvorgang selbst eintritt.

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