Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO)


Was versteht man unter dem „Anfangsverdacht“ (§ 152 Abs. 2 StPO)?

Ein Anfangsverdacht besteht, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat vorliegen.

Die Schwelle für den Anfangsverdacht ist sehr niedrig angesetzt. Keinesfalls darf der Anfangsverdacht mit dem hinreichenden (§§ 170 Abs. 1, 203 StPO) oder dringenden Tatverdacht (zB § 112 StPO) verwechselt werden.

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