Strafrecht

Strafprozessrecht

Vorverfahren / Ermittlungsverfahren

Voraussetzung für Beginn des Vorverfahrens – Anfangsverdacht

Voraussetzung für Beginn des Vorverfahrens – Anfangsverdacht

14. Juli 2025

1 Kommentar

4,8(15.593 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T raubt den O bei einem Spaziergang direkt vor einer Polizeiwache aus. O betritt direkt danach die Wache und zeigt den Raub an. Der Polizist nimmt die Informationen auf und gibt sie an die Staatsanwältin weiter.

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Einordnung des Falls

Voraussetzung für Beginn des Vorverfahrens – Anfangsverdacht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es steht im Ermessen der Staatsanwaltschaft, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Staatsanwaltschaft ist zur Vermeidung von Willkür dazu verpflichtet, bei Vorliegen eines Anfangsverdachts ein Ermittlungsverfahren einzuleiten (§§ 160 Abs. 1, 152 Abs. 2 StPO, Legalitätsprinzip). Sie muss dann den Sachverhalt erforschen, um zu entscheiden, ob Anklage zu erheben ist (§ 160 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist dabei die Herrin des Ermittlungsverfahrens: Sie entscheidet über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, sie nimmt Ermittlungen selbst vor oder beauftragt andere Behörden (§ 161 Abs. 1 S. 1 StPO), sie erhebt Anklage (§§ 152 Abs. 1, 170 Abs. 1 StPO) und sie stellt das Verfahren ein (§ 170 Abs. 2 StPO).
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2. Ein Anfangsverdacht besteht.

Ja!

Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist der Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO). Ein Anfangsverdacht besteht, wenn aufgrund konkreter tatsächlichen Anhaltspunkte nach kriminalistischer Erfahrung (= tatsächliche Komponente) die Begehung einer verfolgbaren Straftat (= rechtliche Komponente) möglich erscheint. An den Anfangsverdacht werden nur geringe Anforderungen gestellt. Hier liefert O als Zeuge durch seine Strafanzeige (§ 158 Abs. 1 Alt. 1 StPO) tatsächliche Anhaltspunkte, die zumindest die Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat begründen.

3. Die Staatsanwältin macht sich selbst strafbar, wenn sie keine Ermittlungen aufnimmt.

Genau, so ist das!

Verstößt die Staatsanwältin gegen ihre Verfolgungspflicht, kann sie sich wegen Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen strafbar machen (§§ 258a, 13 StGB). So wird die prozessuale Legalitätspflicht materiellrechtlich durch § 258a StGB abgesichert.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Deno

Deno

26.6.2025, 14:55:31

"Hier liefert O als Zeuge durch seine Strafanzeige (§ 158 Abs. 1 Alt. 1 StPO) tatsächliche Anhaltspunkte, die zumindest die Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat begründen." 1. Ist O hier nicht vielmehr Beschädigter als Zeuge? 2. Handelt es sich hier nicht um einen Strafantrag im weiteren Sinne, da O seinen Strafverfolgungswunsch nicht explizit geäußert hat oder warum geht man von einer Strafanzeige aus?


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