Öffentliches Recht

Staatsorganisations-Recht

Gesetzgebungskompetenzen

Gesetzgebungskompetenz, kraft Natur der Sache (vor Art. 70 GG)

Gesetzgebungskompetenz, kraft Natur der Sache (vor Art. 70 GG)


Was versteht man unter der ungeschriebenen Gesetzgebungskompetenz „kraft Natur der Sache“?

Eine Kompetenz kraft Natur der Sache besteht, wenn ein Sachgebiet „begriffsnotwendig“ nur vom Bund geregelt werden kann.

Die Kompetenz kraft Natur der Sache hat keinen normativen Anknüpfungspunkt im GG. Es handelt sich dabei immer um eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz. Kompetenzen kraft Natur der Sache dürfen nur in absoluten Ausnahmefällen angenommen werden, in denen eine Länderkompetenz wegen des offensichtlichen Bundesbezugs der Regelung geradezu absurd wäre.

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