Strafrecht

BT 8: Ausssagedelikte

Verletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB

Nicht zur Kenntnis bestimmt (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Nicht zur Kenntnis bestimmt (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB)


Definiere den Begriff „nicht zur Kenntnis bestimmt“ (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB):

Nicht zur Kenntnis bestimmt ist ein Schriftstück auch dann, wenn der Täter nach dem Willen des Berechtigten noch nicht oder nicht mehr Kenntnis nehmen soll.

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