Erledigung (§ 43 Abs. 2 VwVfG)
Definiere den Begriff der „Erledigung“ eines Verwaltungsaktes (§ 43 Abs. 2 VwVfG):
Ein Verwaltungsakt hat sich erledigt, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen, insbesondere wenn die von ihm ausgehende tatsächliche oder rechtliche Beschwer nachträglich entfällt.