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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A hat eine Forderung gegen B in Höhe von €150.000. Wie A erfährt, plant B, sich alsbald ins Ausland abzusetzen und sich damit all seinen Gläubigern zu entziehen. Dies will A verhindern.

Einordnung des Falls

Arrest - Begründetheit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Antrag des A auf Erlass des dinglichen Arrests ist dann begründet, wenn er einen Arrestanspruch und Arrestgrund glaubhaft gemacht hat.

Genau, so ist das!

Es muss zunächst ein Arrestanspruch geprüft werden, also der zu sichernde Anspruch. Der nächste Prüfungspunkt ist der Arrestgrund und dann zu bejahen, wenn Eilbedürftigkeit besteht. Hier hat B vor, in nächster Zeit das Land zu verlassen und scheint seinen Verpflichtungen nicht nachkommen zu wollen. Arrestanspruch und -grund müssen nicht bewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden (§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

2. Im Gegensatz zum Strengbeweis genügt bei der Glaubhaftmachung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des vom Antragsteller vorgebrachten Sachverhalts.

Ja, in der Tat!

Gemäß § 920 Abs. 2 ZPO genügt zur Tatsachenfeststellung die Glaubhaftmachung. Bei der Glaubhaftmachung wird eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung vorgenommen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn sie nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt. Es werden dabei aufgrund der Eilbedürftigkeit nur präsente Beweismittel herangezogen, also grundsätzlich die gemäß §§ 371 ff. ZPO im Zivilprozess zugelassenen Beweismittel, und zusätzlich auch die Versicherung an Eides statt. Gelingt A die Glaubhaftmachung, wird der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des B angeordnet.

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