Zivilrecht > Zivilprozessrecht
Persönliche Prozessvoraussetzungen einer GmbH und Co. KG
G möchte die "S GmbH und Co. KG" auf Schadenersatz in Höhe von €500 verklagen. Er hat in deren Online-Shop einen Computer gekauft und bezahlt, die Ware kam jedoch nie bei G an.
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Feststellungsklage 2 - Feststellungsinteresse
B rast in seinem Auto durch die Innenstadt und kann nicht rechtzeitig bremsen, als K eine Straße überqueren will. K wird schwer verletzt. K verklagt B auf Ersatz für seine zerstörten Wertsachen. K verlangt auch Ersatz für spätere Folgeschäden und erhebt dazu Feststellungsklage.
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Gesetzliche Prozessstandschaft
S schuldet G €2.000. G verklagt S auf Zahlung. Da G dem Z ebenfalls €2.000 schuldet, tritt er im Verlauf des Verfahrens seinen Anspruch gegen S erfüllungshalber an Z ab. G verlangt von S nun Zahlung an Z.
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Gewillkürte Prozessstandschaft
S schuldet G €2.000. Auch G hat Schulden in dieser Höhe, und zwar bei Z. G tritt Z seinen Anspruch gegen S erfüllungshalber ab. G erhebt danach Zahlungsklage, was dem Wunsch des Z entspricht.
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Verdeckte Teilklagen
Beklagter B ist Bauunternehmer, der für Kläger K ein Gebäude errichten sollte. K hat wegen Baumängeln bereits vor Monaten erfolgreich €34.000 von B eingeklagt. Dann stellt sich heraus, dass die Mängel noch umfangreicher sind. Er möchte weitere €17.000 einklagen.
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Klage aus § 826 BGB gegen ein rechtskräftiges Urteil
K hat ein vollstreckbares Urteil gegen B erwirkt und will nun die Zwangsvollstreckung betreiben. B klagt auf Unterlassen der Zwangsvollstreckung, denn B hat inzwischen erfahren, K hätte sich das Urteil in grob unlauterer Weise erschlichen. Die Zeugen seien nämlich „gekauft“.