Abhörgerät (§ 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB)


Definiere den Begriff „Abhörgerät“ (§ 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB)

Abhörgeräte sind technische Vorrichtungen jeglicher Art, die das gesprochene Wort über dessen normalen Klangbereich hinaus durch Verstärkung oder Übertragung unmittelbar wahrnehmbar machen.

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