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Fremdgefährdung bei Einverständnis des Opfers („Kokainfall“)
Sachverhalt
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Fremdgefährdung beim Heroinspritzenfall
Der alkoholabhängige A möchte mit B Heroin konsumieren. Da seine Hände so zittern, bittet er B, ihm die Spritze zu setzen. Kurz nach der Injektion stirbt A an einer Heroinintoxikation, die sein Atemzentrum lähmt.
Überlegenes Wissen des Drogendealers als Voraussetzung der Fremdgefährdung
H ist heroinabhängig. Er ordert bei Dealer D eine große Menge reinen Heroins. D erkennt aufgrund des physischen und psychischen Zustands des H, dass H das mit dem Konsum von reinem Heroin verbundene Risiko nicht mehr abschätzen kann. Trotzdem übergibt er H den Stoff. H stirbt an einer Überdosis.