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Verantwortungsbereich Dritter, Schulterluxations-Fall
Die B fährt O unter Missachtung von dessen Vorrang am Zebrastreifen an. Zur Behandlung der so erlittenen Schulterluxation spritzt die Ärztin A dem O ein Muskelerschlaffungsmittel, ohne ihn jedoch an ein Beatmungsgerät anzuschließen. O erstickt aufgrund der Lähmung seiner Atemmuskulatur.
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Objektive Vorhersehbarkeit 2: Strafbarkeitsbegründende Wirkung
Autofahrerin A fährt bei grüner Ampel über einen Fußgängerübergang. In selben Moment betritt aber auch Fußgängerin F unter Missachtung ihrer roten Ampel den Übergang und wird von A tödlich erfasst. Dass F die Straße betreten würde, war von Anfang an deutlich erkennbar.
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Fall zur Leichtfertigkeit
Räuberin R versetzt dem Opfer O ohne Tötungsvorsatz einen Faustschlag ins Gesicht, um ihn ausplündern zu können. O fällt dabei zu Boden und so unglücklich auf den Hinterkopf, dass er später an einer Gehirnblutung stirbt. Als O am Boden liegt, nimmt R ihm seine Geldbörse weg.
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Begrenzung der Sorgfaltspflicht durch Vertrauensgrundsatz
Kraftfahrer K fährt unter Einhaltung einschlägiger Verkehrsregeln auf einer wenigbefahrenen Straße, als plötzlich die unvorsichtige U auf die Straße läuft, während sie auf ihr Smartphone schaut. K kann nicht mehr rechtzeitig bremsen, sodass es zu einer tödlichen Kollision kommt.
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Herkunft der Sorgfaltspflichten – Allgemeiner Maßstab des Durchschnittsbürgers 2
Kraftfahrerin K fährt mit 30km/h durch eine geschlossene Ortschaft, als der neunjährige J plötzlich auf die Fahrbahn springt. Dieser hatte sich zuvor im Spiel hinter einem Mähdrescher versteckt. K kann nicht mehr rechtzeitig bremsen, sodass es zum tödlichen Unfall kommt.
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Herkunft der Sorgfaltspflichten – Sondernormen im engeren Sinne 2
Raserin R fährt mit 80km/h durch eine geschlossene Ortschaft. Als die unvorsichtige U auf die Straße tritt, kommt es zu einem Zusammenprall mit R, wobei U tödlich verletzt wird. Wäre R nur 50km/h gefahren, hätte sie noch rechtzeitig bremsen können.