Hilflosigkeit (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)


Wann ist das Opfer „hilflos“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)?

Das Opfer ist hilflos, wenn es aus eigener Kraft nicht in der Lage ist, sich gegen die Wegnahme von in seinem Gewahrsam befindlichen Sachen zu schützen.

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