Fremd (§ 242 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „fremd“ (§ 242 Abs. 1 StGB):
Eine Sache ist für den Täter fremd, wenn sie weder in dessen Alleineigentum steht noch herrenlos ist.
Alternativ: Fremd ist die Sache, wenn zumindest auch ein anderer als der Täter Eigentum an ihr besitzt.