Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
Vorübergehende Veränderung (§ 303 Abs. 2 StGB)
Vorübergehende Veränderung (§ 303 Abs. 2 StGB)
Was versteht man unter „vorübergehende Veränderung“ (§ 303 Abs. 2 StGB)?
Eine Veränderung ist vorübergehend, wenn sie binnen kurzer Zeit von selbst wieder vergehen (zB durch Regen) oder mit minimalem Aufwand (zB durch bloßes Abwischen) beseitigt werden kann.