Vorübergehende Veränderung (§ 303 Abs. 2 StGB)


Was versteht man unter „vorübergehende Veränderung“ (§ 303 Abs. 2 StGB)?

Eine Veränderung ist vorübergehend, wenn sie binnen kurzer Zeit von selbst wieder vergehen (zB durch Regen) oder mit minimalem Aufwand (zB durch bloßes Abwischen) beseitigt werden kann.

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