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Berechtigung bei nicht geäußertem Willen des Geschäftsherrn (§ 683 S. 1 BGB)
Sachverhalt
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Entgegenstehender Wille und gemeindliche Reinigungspflicht (§ 679 Alt. 1 BGB)
Grundstückseigentümer G ist laut der für ihn gültigen Gemeindesatzung dazu verpflichtet, den Gehweg vor seinem Haus im Winter zu streuen. Er kommt dieser Verpflichtung jedoch nicht nach, weil er dafür kein Geld ausgeben möchte. Ohne vorherige Absprache mit G streut Nachbar N für G mit.
Entgegenstehender Wille bei Unterhaltspflichtverletzung (§ 679 Alt. 2 BGB)
Die Eltern der 8-jährigen K sind geschieden. K lebt bei ihrem Vater V und seiner Freundin F. Da ihre Mutter M weder den von ihr geschuldeten Unterhalt für V, noch denjenigen für K bezahlen will, sorgt F finanziell für V und K und deckt die erforderlichen Ausgaben.