
Zivilrecht > Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Berechtigung durch Genehmigung (§ 684 S. 2 BGB)
Während der Urlaubsabwesenheit seines Freundes F gießt Hobbygärtner G dessen Blumen, obwohl F ausdrücklich zu G gesagt hat, dass er das nicht will. Als F aus dem Urlaub zurückkommt, ändert er seine Meinung und bedankt sich bei G für die Gartenpflege.