Was versteht man unter dem verfassungsrechtlichen Begriff der „Ehe” (Art. 6 Abs. 1 GG)?

Die Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG ist die auf freiem Entschluss beruhende, auf der Grundlage gleichberechtigter Partnerschaft frei ausgestaltete und staatlich beurkundete Verbindung eines Mannes und einer Frau zur auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft.

Der verfassungsrechtliche Ehebegriff ist nicht mit dem zivilrechtlichen Begriff der Ehe (§ 1353 Abs. 1 BGB) gleichzusetzen. Zivilrechtlich ist mittlerweile auch die gleichgeschlechtliche Ehe anerkannt. Das BVerfG hat indes wiederholt ausgeführt, dass der verfassungsrechtliche Schutz sich nur auf die geschlechtsverschiedene Ehe bezieht. Begründet wird dies insbesondere mit der Entstehungsgeschichte sowie dem traditionellen Zweck der Ehe, eine Familie zu gründen. Gleichzeitig stehe das Grundgesetz aber der gleichgeschlechtlichen Ehe (bzw. früher der eingetragenen Lebenspartnerschaft) nicht entgegen. In einer neueren Entscheidung des BVerfG von Anfang 2023 findet sich das sonst explizit aufgeführte Kriterium der "Verschiedengeschlechlichkeit" der Ehegatten allerdings nicht mehr. Ob und inwiefern damit eine vorsichtige oder sogar vollständige Öffnung des verfassungsrechtlichen Ehebegriffs für gleichgeschlechtliche Ehen einhergeht, bleibt abzuwarten.

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