Verwendung (§§ 994 ff. BGB)
Definiere den Begriff „Verwendung“ (§§ 994ff. BGB):
Verwendungen sind Vermögensaufwendungen (=freiwilliges und zweckgerichtetes Vermögensopfer), die einer Sache zugute kommen sollen.
Definiere den Begriff „Verwendung“ (§§ 994ff. BGB):
Verwendungen sind Vermögensaufwendungen (=freiwilliges und zweckgerichtetes Vermögensopfer), die einer Sache zugute kommen sollen.
Dogu
26.4.2024, 20:17:44
S.o.