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Schutzzweck der Fahrerlaubnispflicht – objektive Zurechnung bei tödlichem Unfall ohne Fahrerlaubnis
Sachverhalt
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Kausalität und objektive Zurechnung beim Geschwindigkeitsverstoß – Schutzzweck der Norm
A überschreitet in München mit seinem PKW die erlaubte Höchstgeschwindigkeit. In Nürnberg rennt ihm das Kind K unvermittelt vor das Auto. Durch den Zusammenstoß stirbt K. Wäre A in München langsamer gefahren, wäre er in Nürnberg nie auf K gestoßen.
Schutzzweckzusammenhang bei Mitverschulden des Unfallgegners
T und D überfahren gleichzeitig die jeweilige Haltelinie an einer Kreuzung. Es kann nicht mehr geklärt werden, wer zum Halten verpflichtet gewesen wäre. Bei dem Crash stirbt D. T fuhr 65 km/h. Hätte T die erlaubten 50 km/h eingehalten, als D die Linie überfuhr, wäre T 0,7 Sek. später am Unfallort und D schon 6 m weiter über die Kreuzung gefahren gewesen.