Rechtsverhältnis (§ 43 Abs. 1 VwGO)


Vor allem für den Rechtsschutz gegen Verordnungen hat die Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) in Hamburg besondere Bedeutung. Was versteht man unter einem „feststellungsfähigen Rechtsverhältnis” (§ 43 Abs. 1 VwGO)?

Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO meint die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergebende öffentlich-rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache.

Öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse werden durch subjektiv-öffentliche Rechte der Bürger begründet. Wird die Feststellungsklage als Rechtsschutzform gegen eine Verordnung genutzt, begehrt der Kläger die Feststellung, dass ein ihm durch eine Verordnung verbotenes Verhalten erlaubt ist. Die Feststellungsklage richtet sich jedoch nicht unmittelbar auf die Feststellung der Nichtigkeit einer Verordnung (dies wäre als abstrakte Rechtsfrage kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis), sondern auf die Feststellung, dass die jeweilige Verordnung keine Rechte oder Pflichten für den Kläger im konkreten Fall bestimmt.

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