Abhören (§ 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB)


Definiere den Begriff „abhören“ (§ 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB):

Abhören ist das unmittelbare Zuhören durch den Täter selbst oder das unmittelbare Hörbarmachen für andere.

beiden kann zusammenfallen, das Gesprochene muss lediglich akustisch verstehbar sein

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

© Jurafuchs 2024