Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 StGB
Abhören (§ 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB)
Abhören (§ 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB)
Definiere den Begriff „abhören“ (§ 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB):
Abhören ist das unmittelbare Zuhören durch den Täter selbst oder das unmittelbare Hörbarmachen für andere.
beiden kann zusammenfallen, das Gesprochene muss lediglich akustisch verstehbar sein