Strafrecht

BT 8: Ausssagedelikte

Verletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB

Sich Kenntnis verschaffen (§ 202 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

Sich Kenntnis verschaffen (§ 202 Abs. 1 Nr. 2 StGB)


Definiere den Begriff „sich Kenntnis verschaffen“ (§ 202 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

Es verschafft sich Kenntnis, wer bis zum Inhalt durch visuelle oder optische Wahrnehmung vorgedrungen ist.

Der Verständnis des Sinngehalts ist nicht erforderlich.

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