Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Verletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB
Sich Kenntnis verschaffen (§ 202 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Sich Kenntnis verschaffen (§ 202 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Definiere den Begriff „sich Kenntnis verschaffen“ (§ 202 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Es verschafft sich Kenntnis, wer bis zum Inhalt durch visuelle oder optische Wahrnehmung vorgedrungen ist.