Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO)


Wie prüfst du die Klage auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös der Zwangsvollstreckung gemäß § 805 ZPO?

  1. Zulässigkeit

    Bei der Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist in der Regel stets kurz auf die Statthaftigkeit, das zuständige Gericht und das Rechtsschutzbedürfnis einzugehen. Auf die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen musst Du dagegen nur eingehen, wenn der Sachverhalt hierfür Anlass gebietet.

  2. Begründetheit

    Die Begründetheit nach § 805 ZPO setzt voraus, dass dem Kläger ein Pfand-oder Vorzugsrecht an dem gepfändeten Gegenstand zusteht und dieses einen besseren Rang hat als das Pfändungspfandrecht des Vollstreckungsgläubigers.

    1. Bestehen des Pfand- oder Vorzugsrechts

      Hier findet zumeist die Prüfung eines besitzlosen Pfandrechts statt (zB Vermieterpfandrecht, § 562 BGB). Generell können aber auch besitzende Pfandrechtsinhaber nach § 805 ZPO klagen.

    2. Vorrang

      Der Rang wird nach § 804 Abs. 2, 3 ZPO i.V.m. § 50 InsO bestimmt: Im Regelfall gilt das Prioritätsprinzip. („Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“)

    3. Keine Einrede aus § 242 BGB

      Anlassbezogen können auch Einwendungen gegen die Klage nach § 242 BGB zu prüfen sein.

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