Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs – Der Lustmörder
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs – Der Lustmörder
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat mit O Geschlechtsverkehr und würgt O dabei vorsätzlich bis zum Tod. Im Geschlechtsverkehr als solchem fand T keinerlei geschlechtliche Befriedigung. Allein die Tötung hat ihn erregt.
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Einordnung des Falls
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs – Der Lustmörder
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat das Mordmerkmal "zur Befriedigung des Geschlechtstriebs" (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 2 StGB) verwirklicht.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
bigboss
27.1.2021, 23:51:24
Was ist im dritten Punkt mit einem "ungestörten Geschlechtsgenusses" gemeint?
Real Thomas Fischer Fake 🐳
6.2.2021, 14:06:39
Einfach die Inkaufnahme der Tötung vor dem oder während der sexuellen Handlung. Der Begriff "ungestört" ist hier wohl tatsächlich fehl am Platz.
Polosupsecond
10.2.2024, 20:57:42
Ich nehme Bezug auf „darin sexuelle Befriedigung sucht“. Muss der Täter die sexuelle Befriedigung tatsächlich erlangen oder reicht es, wenn er diese nur vermeintlich im Tötungsakt sucht? Nach der Formulierung müsste zweitens der Fall sein. Liege ich hier falsch? LG
Skra8
15.5.2024, 15:37:57
Hi @[Polosupsecond](237481), Du liegst richtig. Das Gesetz verlangt lediglich ein Handeln mit der entsprechenden Zielsetzung; ob die Befriedigung des Sexualtriebs tatsächlich erreicht wird, spielt für die Einordnung der Tat als Mord keine Rolle (MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl. 2021, StGB § 211 Rn. 58). Dass es letztlich egal ist, ob der Täter die Befriedigung selber erreicht, zeigt die Konstellation, in welcher Täter und Profiteur der Tat auseinanderfallen; ein Mord iRd. Mordmerkmals Befriedigung des Geschlechtstriebs liegt auch dann vor, wenn die Tötung einer dritten Person, die nur als Zeuge anwesend ist, Lustgewinn verschaffen soll (MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl. 2021, StGB § 211 Rn. 54). Entsprechend muss der Täter nicht einmal selber die Befriedigung in dem Akt suchen. Gruß