Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs – Der Lustmörder


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hat mit O Geschlechtsverkehr und würgt O dabei vorsätzlich bis zum Tod. Im Geschlechtsverkehr als solchem fand T keinerlei geschlechtliche Befriedigung. Allein die Tötung hat ihn erregt.

Einordnung des Falls

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs – Der Lustmörder

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat das Mordmerkmal "zur Befriedigung des Geschlechtstriebs" (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 2 StGB) verwirklicht.

Diese Rechtsfrage lösen 87,7 % der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

Ja!

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer (1) im Tötungsakt selbst sexuelle Befriedigung sucht ("Lustmörder"), (2) nach dem Tötungsakt seine sexuelle Lust an der Leiche befriedigen will (Nekrophilie) oder (3) im Interesse eines ungestörten Geschlechtsgenusses Gewalt anwendet und dabei den Tod des Opfers als mögliche Folge seines Verhaltens in Kauf nimmt ("Sittenmörder"). T hat O getötet, um in der Tötungshandlung geschlechtliche Befriedigung zu finden. Er ist "Lustmörder". Das Gesetz sieht die Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs als besonders verwerflich an, weil der Täter das Leben eines Menschen der Befriedigung seiner Geschlechtslust unterordnet.

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BI

bigboss

27.1.2021, 23:51:24

Was ist im dritten Punkt mit einem "ungestörten Geschlechtsgenusses" gemeint?

Real Thomas Fischer Fake 🐳

Real Thomas Fischer Fake 🐳

6.2.2021, 14:06:39

Einfach die Inkaufnahme der Tötung vor dem oder während der sexuellen Handlung. Der Begriff "ungestört" ist hier wohl tatsächlich fehl am Platz.

PO

Polosupsecond

10.2.2024, 20:57:42

Ich nehme Bezug auf „darin sexuelle Befriedigung sucht“. Muss der Täter die sexuelle Befriedigung tatsächlich erlangen oder reicht es, wenn er diese nur vermeintlich im Tötungsakt sucht? Nach der Formulierung müsste zweitens der Fall sein. Liege ich hier falsch? LG

Skra8

Skra8

15.5.2024, 15:37:57

Hi @[Polosupsecond](237481), Du liegst richtig. Das Gesetz verlangt lediglich ein Handeln mit der entsprechenden Zielsetzung; ob die Befriedigung des Sexualtriebs tatsächlich erreicht wird, spielt für die Einordnung der Tat als Mord keine Rolle (MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl. 2021, StGB § 211 Rn. 58). Dass es letztlich egal ist, ob der Täter die Befriedigung selber erreicht, zeigt die Konstellation, in welcher Täter und Profiteur der Tat auseinanderfallen; ein Mord iRd. Mordmerkmals Befriedigung des Geschlechtstriebs liegt auch dann vor, wenn die Tötung einer dritten Person, die nur als Zeuge anwesend ist, Lustgewinn verschaffen soll (MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl. 2021, StGB § 211 Rn. 54). Entsprechend muss der Täter nicht einmal selber die Befriedigung in dem Akt suchen. Gruß


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