+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Während der Zeit des Nationalsozialismus veränderte sich das deutsche Strafrecht: Deutschland wurde zum Unrechtsstaat.
Einordnung des Falls
Der Unrechtsstaat der NS-Zeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Im Nationalsozialismus kam es zu einer Gesamtreform des Straf- und Strafverfahrensrechts.
Nein, das ist nicht der Fall!
Bereits während des Kaiserreichs und während der Weimarer Republik wurde eine solche Gesamtreform angestrebt. Auch während des Nationalsozialismus gingen die Reformbestrebungen weiter. Zu einer Umsetzung der Gesetzesentwürfe kam es letztlich jedoch nicht.
2. Es gab demnach kein wirkliches „Nationalistisches Strafrecht“.
Nein, das trifft nicht zu!
Zwar kam es zu keiner Gesamtreform, dennoch wurde sogenanntes spezifisches Nationalistisches Strafrecht durch Einzelgesetze und zahlreiche Verordnungen eingeführt. Diese Normen fungierten schlussendlich als „Transportmittel des Führerwillens“ und dienten allein der Durchsetzung der nationalsozialistischen Strafpolitik. Dabei wurde im materiellen Strafrecht stets angeknüpft an den Schutz der Gesundheit und Kraft des deutschen Volkes, vor allem seines Blutes.
3. Ausschlaggebend für das materielle Strafrecht war nicht mehr der Wortlaut der Normen, sondern das „Volksempfinden“.
Ja!
Bei der Bestimmung der Strafgesetze kam es gerade nicht mehr auf deren genauen Wortlaut an. Vielmehr sollten diese möglichst flexibel und anpassungsfähig an das jeweils bestehende Bedürfnis des Volkes sein. Dabei wurde das „Volksempfinden“ so ausgelegt, wie es der Nationalsozialismus gerade definierte.
4. Es wurde unter anderem der Grundsatz „nullum crimen, nulla poena sine lege“ per Einzelgesetz abgeändert.
Genau, so ist das!
Mit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches von 1935 wurde der alte § 2 RStGB, der den Satz „nullum crimen, nulla poena sine lege“ beinhaltete, ersetzt durch eine neue Bestimmung: „Bestraft wird, wer eine Tat begeht, die das Gesetz für strafbar erklärt, oder die nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach dem gesunden Volkempfinden Bestrafung verdient“. Damit war das Strafrecht gekennzeichnet durch die Willkür des Gesetzesanwenders. Jede Strafe ließ sich als „gerecht“ rechtfertigen, solange sie sich an den völkischen Werten des Nationalsozialismus orientierte.