Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB)
Veranstaltungen und Einrichtungen (§ 265a Abs. 1 StGB)
Veranstaltungen und Einrichtungen (§ 265a Abs. 1 StGB)
Was versteht man unter „Veranstaltungen und Einrichtungen“ (§ 265a Abs. 1 StGB)?
Eine Veranstaltung ist ein einmaliges oder zeitlich begrenztes Geschehen. Einrichtungen sind Sachgesamtheiten, die einem bestimmten Zweck zu dienen bestimmt sind und der Allgemeinheit oder einem größeren Kreis von Personen zur Verfügung stehen.