Streitigkeit (nicht-)verfassungsrechtlicher Art (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)


Was versteht man unter einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)?

Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn sowohl der Kläger als auch der Beklagte am Verfassungsleben unmittelbar Beteiligte (insbesondere Verfassungsorgane) sind (formeller Gesichtspunkt) und sich die Beteiligten um Rechte oder Pflichten streiten, die sich unmittelbar aus der Verfassung ergeben (materieller Gesichtspunkt) (sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit). Streitigkeit auf

Neben ihrer öffentlich-rechtlichen Natur muss eine Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art sein (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO), damit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

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