Vermögensschaden (§ 263 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Vermögensschaden“ (§ 263 Abs. 1 StGB):
Ein Vermögensschaden liegt dann vor, wenn auf Seite des Geschädigten ein negativer Saldo nach seiner Verfügung entstanden ist. Der Saldo ist im Wege einer Gesamtbetrachtung aller Zu- und Abflüsse zu ermitteln.<vertiefung>Dabei müssen der Verfügende und der Geschädigte nicht identisch sein!</vertiefung>