Definiere den Begriff „Vermögensschaden“ (§ 263 Abs. 1 StGB):

Ein Vermögensschaden liegt dann vor, wenn auf Seite des Geschädigten ein negativer Saldo nach seiner Verfügung entstanden ist. Der Saldo ist im Wege einer Gesamtbetrachtung aller Zu- und Abflüsse zu ermitteln.<vertiefung>Dabei müssen der Verfügende und der Geschädigte nicht identisch sein!</vertiefung>

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