Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)

Zum öffentlichen Dienst bestimmt (§ 123 Abs. 1 StGB)

Zum öffentlichen Dienst bestimmt (§ 123 Abs. 1 StGB)


Was versteht man unter „zum öffentlichen Dienst bestimmt“ (§ 123 Abs. 1 StGB)?

Zum öffentlichen Dienst bestimmt sind alle Räume, in denen bestimmungsgemäß auf öffentlichem Recht beruhende Tätigkeiten ausgeübt werden (z.B. Gerichts-, Behörden- und Schulgebäude, Wahllokale.)

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