Annahmeunmöglichkeit (§ 615 S. 3 BGB)


Von der Annahemeunwilligkeit (§ 615 S.1 BGB) ist die Annahmeunmöglichkeit zu unterscheiden (§ 615 S. 3 iVm § 615 S. 1 BGB). Wann liegt „Annahmeunmöglichkeit“ vor?

Annahmeunmöglichkeit der Arbeitgeberin liegt vor, wenn sie die Leistung des Arbeitnehmers nicht verwerten kann, selbst wenn sie dies wollte.

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