Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Ausspähen von Daten, § 202a StGB
Nicht für ihn bestimmt (§ 202a Abs. 1 StGB)
Nicht für ihn bestimmt (§ 202a Abs. 1 StGB)
Wann sind Daten „nicht für ihn (den Täter) bestimmt“ (§ 202a Abs. 1 StGB)?
Nicht für ihn (den Täter) bestimmt sind Daten, die nach dem Willen des Berechtigten nicht (auch noch nicht oder nicht mehr) in den Herrschaftsbereich des Täters gelangen sollen.
Berechtigter ist auch derjenige, dem eine Zugangserlaubnis versehentlich erteilt oder nicht entzogen wurde.