Wann ist ein Verhalten „geeignet“, die Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen (§ 238 Abs. 1 StGB)?

Das Verhalten ist geeignet, wenn nach den konkreten Umständen der Täter durch sein Verhalten einen so hohen Druck auf das Opfer erzeugt, dass ein objektivierbarer Anlass für eine Verhaltensänderung besteht.

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