Was versteht man - in Abgrenzung zum Gift - unter einem „anderen gesundheitsschädlichen Stoff“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?

Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind solche, die auf mechanischem oder thermischem Wege wirken (z.B. kochendes Wasser, Glassplitter) sowie krankheitserregende Mikroorganismen (Viren, Bakterien).

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