Gesundheitsschädliche Stoffe (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Was versteht man - in Abgrenzung zum Gift - unter einem „anderen gesundheitsschädlichen Stoff“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?
Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind solche, die auf mechanischem oder thermischem Wege wirken (z.B. kochendes Wasser, Glassplitter) sowie krankheitserregende Mikroorganismen (Viren, Bakterien).