Zivilrecht

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Sach- und Rechtsmängel

Mangelhafte Anleitungen (§ 434 Abs. 2 Nr. 3 BGB)

Mangelhafte Anleitungen (§ 434 Abs. 2 Nr. 3 BGB)


Was versteht man unter einer „mangelhaften Anleitung“ (§ 434 Abs. 2 Nr. 3 BGB)?

Anleitungen sind mangelhaft, wenn sie nicht den ganz überwiegenden Teil der Käufer auf Anhieb zur fehlerfreien Anwendung befähigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie unvollständig sind oder eine Anweisung falsch oder missverständlich ist. Bei der Bewertung der Anforderungen an eine Montageanleitung kommt es auf den Verständnishorizont des angesprochenen Verkehrskreises an.

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