Rechtsmangel: Eigentum eines Dritten
3. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft und übergibt dem K einen alten Trabi. Sie einigen sich auch über den Eigentumsübergang, einen Monat nach Übergabe stellt sich jedoch heraus, dass der Trabi vor einiger Zeit der O gestohlen worden war. O weigert sich, das Auto an K zu übereignen.
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Einordnung des Falls
Rechtsmangel: Eigentum eines Dritten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können (§ 435 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es liegt ein Rechtsmangel (§ 435 BGB) vor, weil dem K kein Eigentum verschafft werden kann.
Nein!
3. K kann kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche gegen V geltend machen, weil dieser ihm kein Eigentum verschafft hat (§ 437 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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