Rechtsmangel: Eigentum eines Dritten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft und übergibt dem K einen alten Trabi. Sie einigen sich auch über den Eigentumsübergang, einen Monat nach Übergabe stellt sich jedoch heraus, dass der Trabi vor einiger Zeit der O gestohlen worden war. O weigert sich, das Auto an K zu übereignen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Rechtsmangel: Eigentum eines Dritten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können (§ 435 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es liegt ein Rechtsmangel (§ 435 BGB) vor, weil dem K kein Eigentum verschafft werden kann.
Nein!
3. K kann kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche gegen V geltend machen, weil dieser ihm kein Eigentum verschafft hat (§ 437 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
simon175
18.1.2023, 15:48:05
Extrem logische Konstruktion, geniale Vorstellung des Falls. Danke.
Lukas_Mengestu
18.1.2023, 17:18:57
Lieben Dank, simon175! Das freut uns sehr :-)
kleinerPadawan
1.3.2023, 10:23:33
Ich schreibt, dass kein Mangel vorliegt. Allerdings könnte doch die O als Dritte, ihr Eigentumsrecht im Wege des § 985 BGB geltend machen. Oder sind solche Ansprüche nicht als Rechte Dritter iSd §435 zu verstehen? Dass die Nichtleistung in diesem Fall trotzdem vorgehen würde, ist mir klar - nur zum Verständnis. Danke und liebe Grüße
Nora Mommsen
1.3.2023, 11:32:58
Hallo denismact89, mit der Ansicht schließt du dich einer in der Literatur vertretenen Mindermeinung an. Nach herrschender L
ehreund Rechtsprechung ist die geschuldete Leistung "
Übergabe und Übereignung" (vgl. § 433 Abs. 1 BGB). Die ausgebliebene Leistung stellt daher nicht nur eine mangelhafte Leistung, sondern sogar eine Nichtleistung dar. Rechtsmängel sind stattdessen sich aus öffentlichem Recht ergebende Beschränkungen oder andere Rechte, die ein Dritter an der Sache geltend machen kann. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
kleinerPadawan
1.3.2023, 11:37:21
Hi, das das im Ergebnis eine Nichtleistung ist und diese vorgeht ist schon klar. Würde ich in der Klausur dann garnicht groß auf einen vermeintlichen
Rechtsmangeleingehen und direkt zur die Nichtleistung kommen oder evtl doch herausstellen, dass es ein
Rechtsmangelist, aber dieser sozusagen subsidiär ist? Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Flohm
12.12.2023, 13:42:24
ich wäre zu dem Ergebnis gekommen, dass K gutgläubig das Eigentum erworben hat. ja der Anhaltspunkt der Gutgläubigkeit fehlt. Wäre das im Ergebnis falsch, wenn man die Gutgläubigkeit hier annehmen würde ? natürlich mit dem Ergebnis dass kein Mangel vorliegt, weil ja Eigentum verschafft wurde.
Flohm
12.12.2023, 13:54:20
Und die Sache nicht gem. §935 gestohlen, verloren oder abhanden gekommen ist.
Lukas_Mengestu
15.12.2023, 09:57:00
Hallo Flohm, in der Tat dürfte K hier gutgläubig iSv §
932 BGBgewesen sein. Wie Du aber zurecht angemerkt hast, scheidet der gutgläubige Erwerb im Ergebnis aus, da das Fahrzeug O gestohlen worden ist (§ 935 BGB), sodass zumindest in diesem Fall weiterhin kein Eigentum geleistet wurde. Bei einer entsprechenden Abwandlung (zB O hat das Fahrzeug an V verliehen), wäre der gutgläubige Erwerb dagegen möglich. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team