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Klassisches Klausurproblem

V verkauft und übergibt dem K einen alten Trabi. Sie einigen sich auch über den Eigentumsübergang, einen Monat nach Übergabe stellt sich jedoch heraus, dass der Trabi vor einiger Zeit der O gestohlen worden war. O weigert sich, das Auto an K zu übereignen.

Einordnung des Falls

Rechtsmangel: Eigentum eines Dritten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können (§ 435 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Der Verkäufer hat dem Käufer die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB). Ein Rechtsmangel i.S.d. § 435 S. 1 BGB liegt vor, wenn das Eigentum oder der unbeschränkte Gebrauch des Kaufgegenstandes von Dritten aufgrund eines privaten oder öffentlichen Rechts beschränkt werden kann. Rechtsmängel können sich aus privatrechtlichen Rechten Dritter, obligatorischen Rechten und Beschränkungen durch Urheberrechte oder gewerbliche Schutzrechte und aus öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, gewerblichen Nutzungsbeschränkungen oder nicht bestehenden Buchrechten (§ 435 S. 2 BGB) ergeben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtsmängelfreiheit der Kaufsache ist der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs.

2. Es liegt ein Rechtsmangel (§ 435 BGB) vor, weil dem K kein Eigentum verschafft werden kann.

Nein!

Der Verkäufer schuldet (1) Besitz- und Eigentumsverschaffung (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) sowie (2) Mangelfreiheit der Kaufsache (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB). Kann der Verkäufer dem Käufer kein Eigentum verschaffen, weil die Sache einem Dritten gehört, der nicht zur Veräußerung bereit ist (§ 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB), liegt nach hM keine Verletzung seiner Pflicht zur mangelfreien Leistung vor (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB). Vielmehr erfüllt der Verkäufer dadurch bereits seine Leistungspflicht zur Eigentumsverschaffung nicht (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB). Es liegt insoweit also keine mangelhafte, sondern eine Nichtleistung vor.

3. K kann kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche gegen V geltend machen, weil dieser ihm kein Eigentum verschafft hat (§ 437 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Bei einer Nichtleistung wegen fehlender Eigentumsverschaffung (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) ist das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht nicht anwendbar, da es an einem Mangel fehlt (vgl. § 437 BGB). Jedoch ist dann weiterhin das allgemeine Leistungsstörungsrechtanwendbar. Da die Eigentumsverschaffung hier unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB), könnte K ohne Fristsetzung zurücktreten und Rückzahlung des Kaufpreises verlangen (§§ 326 Abs. 5, 346ff. BGB) und/oder Schadensersatz verlangen (§ 311a Abs. 2 BGB).

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simon175

simon175

18.1.2023, 15:48:05

Extrem logische Konstruktion, geniale Vorstellung des Falls. Danke.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.1.2023, 17:18:57

Lieben Dank, simon175! Das freut uns sehr :-)

KLE

kleinerPadawan

1.3.2023, 10:23:33

Ich schreibt, dass kein Mangel vorliegt. Allerdings könnte doch die O als Dritte, ihr Eigentumsrecht im Wege des § 985 BGB geltend machen. Oder sind solche Ansprüche nicht als Rechte Dritter iSd §435 zu verstehen? Dass die Nichtleistung in diesem Fall trotzdem vorgehen würde, ist mir klar - nur zum Verständnis. Danke und liebe Grüße

Nora Mommsen

Nora Mommsen

1.3.2023, 11:32:58

Hallo denismact89, mit der Ansicht schließt du dich einer in der Literatur vertretenen Mindermeinung an. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die geschuldete Leistung "Übergabe und

Übereignung

" (vgl. § 433 Abs. 1 BGB). Die ausgebliebene Leistung stellt daher nicht nur eine mangelhafte Leistung, sondern sogar eine Nichtleistung dar. Rechtsmängel sind stattdessen sich aus öffentlichem Recht ergebende Beschränkungen oder andere Rechte, die ein Dritter an der Sache geltend machen kann. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

KLE

kleinerPadawan

1.3.2023, 11:37:21

Hi, das das im Ergebnis eine Nichtleistung ist und diese vorgeht ist schon klar. Würde ich in der Klausur dann garnicht groß auf einen vermeintlichen Rechtsmangel eingehen und direkt zur die Nichtleistung kommen oder evtl doch herausstellen, dass es ein Rechtsmangel ist, aber dieser sozusagen subsidiär ist? Vielen Dank für die schnelle Antwort!

FL

Flohm

12.12.2023, 13:42:24

ich wäre zu dem Ergebnis gekommen, dass K gutgläubig das Eigentum erworben hat. ja der Anhaltspunkt der Gutgläubigkeit fehlt. Wäre das im Ergebnis falsch, wenn man die Gutgläubigkeit hier annehmen würde ? natürlich mit dem Ergebnis dass kein Mangel vorliegt, weil ja Eigentum verschafft wurde.

FL

Flohm

12.12.2023, 13:54:20

Und die Sache nicht gem. §935 gestohlen, verloren oder abhanden gekommen ist.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.12.2023, 09:57:00

Hallo Flohm, in der Tat dürfte K hier gutgläubig iSv §

932 BGB

gewesen sein. Wie Du aber zurecht angemerkt hast, scheidet der gutgläubige Erwerb im Ergebnis aus, da das Fahrzeug O gestohlen worden ist (§ 935 BGB), sodass zumindest in diesem Fall weiterhin kein Eigentum geleistet wurde. Bei einer entsprechenden Abwandlung (zB O hat das Fahrzeug an V verliehen), wäre der gutgläubige Erwerb dagegen möglich. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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