+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

V verkauft und übergibt dem K einen alten Trabi. Sie einigen sich auch über den Eigentumsübergang, einen Monat nach Übergabe stellt sich jedoch heraus, dass der Trabi vor einiger Zeit der O gestohlen worden war. O weigert sich, das Auto an K zu übereignen.

Einordnung des Falls

Rechtsmangel: Eigentum eines Dritten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können (§ 435 S. 1 BGB).

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Ja, in der Tat!

Der Verkäufer hat dem Käufer die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB). Ein Rechtsmangel i.S.d. § 435 S. 1 BGB liegt vor, wenn das Eigentum oder der unbeschränkte Gebrauch des Kaufgegenstandes von Dritten aufgrund eines privaten oder öffentlichen Rechts beschränkt werden kann. Rechtsmängel können sich aus privatrechtlichen Rechten Dritter, obligatorischen Rechten und Beschränkungen durch Urheberrechte oder gewerbliche Schutzrechte und aus öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, gewerblichen Nutzungsbeschränkungen oder nicht bestehenden Buchrechten (§ 435 S. 2 BGB) ergeben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtsmängelfreiheit der Kaufsache ist der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs.

2. Es liegt ein Rechtsmangel (§ 435 BGB) vor, weil dem K kein Eigentum verschafft werden kann.

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Nein!

Der Verkäufer schuldet (1) Besitz- und Eigentumsverschaffung (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) sowie (2) Mangelfreiheit der Kaufsache (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB). Kann der Verkäufer dem Käufer kein Eigentum verschaffen, weil die Sache einem Dritten gehört, der nicht zur Veräußerung bereit ist (§ 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB), liegt nach hM keine Verletzung seiner Pflicht zur mangelfreien Leistung vor (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB). Vielmehr erfüllt der Verkäufer dadurch bereits seine Leistungspflicht zur Eigentumsverschaffung nicht (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB). Es liegt insoweit also keine mangelhafte, sondern eine Nichtleistung vor.

3. K kann kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche gegen V geltend machen, weil dieser ihm kein Eigentum verschafft hat (§ 437 BGB).

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Nein, das ist nicht der Fall!

Bei einer Nichtleistung wegen fehlender Eigentumsverschaffung (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) ist das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht nicht anwendbar, da es an einem Mangel fehlt (vgl. § 437 BGB). Jedoch ist dann weiterhin das allgemeine Leistungsstörungsrechtanwendbar. Da die Eigentumsverschaffung hier unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB), könnte K ohne Fristsetzung zurücktreten und Rückzahlung des Kaufpreises verlangen (§§ 326 Abs. 5, 346ff. BGB) und/oder Schadensersatz verlangen (§ 311a Abs. 2 BGB).

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