Tatsachen (§ 263 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Tatsachen“ (§ 263 Abs. 1 StGB)?
Tatsachen sind dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit. Tatsachen des Innenlebens sind insb. Überzeugungen, Kenntnisse und Absichten.