Tatsachen (§ 263 Abs. 1 StGB)


Definiere den Begriff „Tatsachen“ (§ 263 Abs. 1 StGB)?

Tatsachen sind dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit. Tatsachen des Innenlebens sind insb. Überzeugungen, Kenntnisse und Absichten.

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