Öffentliches Recht

Staatsorganisations-Recht

Gesetzgebungskompetenzen

Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (Art. 72 Abs. 1-4 GG)

Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (Art. 72 Abs. 1-4 GG)


Wie prüfst Du die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (Art. 72 Abs. 1-4 GG)?

  1. Vorrangkompetenz des Bundes (Art. 72 Abs. 1 GG)

    Die Kompetenztitel für die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz stehen vor Allem im Katalog des Art. 74 Abs. 1 GG. Nur in Art. 105 Abs. 2 S. 1, S. 2 GG; Art. 115c Abs. 1 S. 1 GG gibt es (wenig klausurrelevante) Kompetenztitel außerhalb des Art. 74 Abs. 1 GG.

    1. Grundsätzliche Befugnis der Länder zur Gesetzgebung (Art. 72 Abs. 1 Hs. 1 GG)

    2. Gebrauch der Gesetzgebungskompetenz durch Bund (Art. 72 Abs. 1 Hs. 2 GG

      Die Gesetzgebungskompetenz der Länder ist gesperrt, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 Hs. 2 GG).

  2. Beschränkung der Vorrangkompetenz durch die Erforderlichkeitskompetenz (Art. 72 Abs. 2 GG)

    1. Notwendigkeit des Nachweises der Erforderlichkeit (Art. 72 Abs. 2 Hs. 1 GG)

      Auf den Gebieten des Art. 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25, 26 GG darf der Bund nur tätig werden, wenn eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich ist (Art. 72 Abs. 2 Hs. 1 GG).

    2. Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung (Art. 72 Abs. 2 Hs. 2 Var. 1-3 GG)

      Die bundesgesetzliche Regelung muss für (1) die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder (2) die Wahrung der Rechtseinheit bzw. (3) der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sein (Art. 72 Abs. 2 Hs. 2 Var. 1-3 GG).

  3. Abweichungskompetenz der Länder (Art. 72 Abs. 3 GG)

    1. Möglichkeit der Abweichung vom Bundesgesetz (Art. 72 Abs. 3 Nr. 1-7 GG)

      Auch wenn der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können Länder im Bereich der Art. 72 Abs. 3 Nr. 1-7 GG von dieser Regelung abweichen. Die in Art. 72 Abs. 3 Nr. 1, 2, 5 GG ausgeklammerten Regelungsbereiche sind von der Abweichungskompetenz ausgenommen. Diese „abweichungsfesten Kerne“ unterfallen allein der Vorrangkompetenz (Art. 72 Abs. 1 GG).

    2. Wirksame Abweichung durch Landesgesetz

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