Kausalität (Äquivalenztheorie), Vor § 13 StGB


Definiere den Begriff „Kausalität“ im Strafrecht nach der Äquivalenztheorie:

Kausalität liegt nach der conditio-sine-qua-non-Formel vor, wenn die Handlung des Täters nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024