Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Schuld

Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB)

Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB)


Was versteht man unter dem „Unrechtsbewusstsein” (§ 17 StGB)?

Das Unrechtsbewusstsein ist ein selbständiges Element der Schuld. Gemeint ist die Kenntnis der rechtlichen Verbotenheit der Tat. Das Fehlen des Unrechtsbewusstseins heißt Verbotsirrtum, § 17 StGB. Der Verbotsirrtum schließt die Schuld nur dann aus, wenn er für den Täter im konkreten Fall unvermeidbar gewesen ist.

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