Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Arglosigkeit (§ 211 Abs. 2 StGB)
Arglosigkeit (§ 211 Abs. 2 StGB)
Definiere den Begriff „Arglosigkeit“ (§ 211 Abs. 2 StGB):
Das Opfer ist arglos, wenn es sich bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (= Zeitpunkt des Versuchs, § 22 StGB) keines Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht.