Arglosigkeit (§ 211 Abs. 2 StGB)


Definiere den Begriff „Arglosigkeit“ (§ 211 Abs. 2 StGB):

Das Opfer ist arglos, wenn es sich bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (= Zeitpunkt des Versuchs, § 22 StGB) keines Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht.

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