Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Rechtfertigungsgründe

Gegenwärtigkeit des Angriffs (§ 32 Abs. 2 StGB)

Gegenwärtigkeit des Angriffs (§ 32 Abs. 2 StGB)


Was versteht man unter „Gegenwärtigkeit des Angriffs“ (§ 32 Abs. 2 StGB)?

Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch andauert. Erst wenn der Angriff vollständig abgewehrt oder bereits ein endgültiger Verlust des Rechtsguts eingetreten ist, scheidet Notwehr aus. Beispiel: Beim Diebstahl (§ 242 StGB) dauert der Angriff so lange an, bis der Täter die Beute gesichert hat.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

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TomBombadil

27.9.2024, 22:52:32

Mag mir jemand einmal den Unterschied dieser beiden Varianten erläutern. Impliziert ein begonnener Angriff nicht, dass dieser noch andauert? 👀 Sonst wäre es ja ein vollendeter Angriff oder so. 🫠